Erbrecht, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Darlehensrückzahlung

BGH, Urteil vom 14.3.2018 – IV ZR 170/16

Haben Ehegatten zur Errichtung eines Hauses gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, welches in der Folgezeit nur von einem der Ehegatten zurückgeführt wird (Zins und Tilgung) kann dies eine Schenkung sein, die Pflichtteilsergänzungsansprüche begründet.

Verzicht auf Gesamtschuldnerausgleich als Schenkung

Aufgrund der gemeinsamen Darlehensaufnahme für die Errichtung eines gemeinsamen Hauses werden die Ehegatten sogenannte Gesamtschuldner i. S.d. § 421 BGB gegenüber der Bank, die das Darlehen zur Hausfinanzierung gewährt. Gesamtschuldner sind untereinander im Zweifel zur anteiligen Zahlung verpflichtet. Zahlt nur einer von mehreren Gesamtschuldnern auf die Schuld, so hat er grundsätzlich gemäß § 426 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den oder die weiteren Gesamtschuldner. Dies gilt im Zweifel auch unter Ehegatten, so dass die Darlehensrückzahlung nur eines Ehegatten auf eine Schuld beider Ehegatten einen Ausgleichsanspruch des zahlenden Ehegatten begründet. Macht er diesen Ausgleichsanspruch nicht geltend, so kann hierin eine Schenkung an den nicht leistenden Ehegatten liegen, welche Pflichtteilsergänzungsansprüche begründet.

Ansprüche aus ehelicher Lebensgemeinschaft

Der Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB wird insbesondere nicht allein durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft verdrängt. Deshalb begründet die Nichtgeltendmachung des gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruchs häufig als Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB.

Der Nichtgeltendmachung von Ausgleichungsansprüchen gemäß § 426 BGB muss jedoch nicht immer eine Schenkung zugrunde liegen. Vielmehr kann sich ein Rechtsgrund für die Nichtgeltendmachung von Ausgleichsansprüchen im Sinne des § 426 BGB unter Ehegatten auch aus der ehelichen Gemeinschaft ergeben. So kann die Nichtgeltendmachung etwa ihren Rechtsgrund in eherechtlichen Unterhaltspflichten oder Versorgungspflichten haben, insbesondere der Begründung einer angemessenen Alterssicherung dienen. Derartige Rechtsgründe sind im Rahmen eines Pflichtteilsverfahrens von dem sich hierauf berufenden Erben als Schuldner von Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Wege einer sogenannten sekundären Darlegungslast vorzutragen.

Der BGH folgt in der genannten Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung zur sogenannten unbenannten Zuwendung unter Ehegatten. Bei nicht näher spezifizierten Zuwendungen unter Ehegatten ist stets zu prüfen, ob ein unentgeltlicher Vorgang vorliegt, welcher aufgrund der Unentgeltlichkeit Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB begründet.