Unter Drogenverdacht: Wer weißes Pulver einnimmt, der fliegt?
Vor einer Kündigung muss der mutmaßlich abhängige Arbeitnehmer stets angehört werden

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.08.2018 – 2 Sa 992/18

Drogen und Alkohol haben am Arbeitsplatz bekanntlich nichts zu suchen. Dass ein reiner Verdacht den Arbeitgeber nicht zu einer Kündigung veranlassen sollte, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG).

Der Fall:
Ein Mann wurde während seiner Arbeit von einem Kollegen dabei beobachtet, wie er ein weißes Pulver zu sich genommen haben soll. Der Arbeitgeber kündigte seinem unter dem Verdacht des Drogenkonsums stehenden Mitarbeiter daraufhin fristlos und ordentlich fristgerecht. Angehört wurde der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber allerdings nicht. Gegen die Kündigung legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein.

Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.

Fristlose Kündigung ist mangels Beweisen rechtswidrig

Weder die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung haben das Arbeitsverhältnis beendet. Zwar ist der Drogenkonsum an sich geeignet eine Kündigung, insbesondere auch eine fristlose Kündigung, zu rechtfertigen. Und zwar auch unabhängig davon ob, dies am Arbeitsplatz oder in der Freizeit geschieht.

Arbeitgeber muss Drogenkonsum darlegen und beweisen

Der Arbeitgeber muss den Drogenkonsum aber belegen und beweisen. Allein der Konsum eines weißen Pulvers, wie im vorliegenden Fall, reicht hierzu nicht aus.
Der Arbeitgeber hätte die Kündigung noch auf den Verdacht des Drogenkonsums stützen können. Hierzu hätte er den Mitarbeiter allerdings vorab zu dem konkreten Verdacht anhören müssen. Dies hat er vorliegend aber nicht getan.

Die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung war vorliegend unwirksam und die Kündigungsschutzklage erfolgreich.

Fazit:
Eine Kündigung wegen Drogenkonsums muss Arbeitgeberseitig gut vorbereitet werden. Obwohl der Drogenkonsum an sich geeignet ist eine außerordentliche sowie ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss den Drogenkonsum des Arbeitnehmers darlegen und beweisen können.

Das LAG entschied, dass die Kündigung in der Tat rechtswidrig war. Der Drogenkonsum eines Arbeitnehmers kann zwar grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen – und dabei macht es noch nicht einmal einen Unterschied, ob der Drogenkonsum in der Freizeit oder während der Arbeitszeit erfolgt. Ein solcher Konsum muss durch den Arbeitgeber aber auch dargelegt und bewiesen werden können. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ein weißes Pulver zu sich genommen hatte, reicht für eine Kündigung nicht aus. Selbst eine reine Verdachtskündigung bleibt unwirksam, solange der Arbeitnehmer nicht zuvor angehört worden ist.