Rücktritt von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Laut BAG-Urteil können Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot innerhalb der Laufzeit zurücktreten, wenn die andere Vertragspartei eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt.

BAG vom 31.01.2018 – 10 AZR 392/17

Die Entscheidung
Der Kläger hat zunächst vor dem Arbeitsgericht Würzburg in erster Instanz vollständig obsiegt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in zweiter Instanz das Urteil dahingehend abgeändert, dass dem Kläger eine Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 08.03.2016 zugesprochen wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des LAG Nürnberg nunmehr bestätigt. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handele, weshalb die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt Anwendung fänden. Die Karenzentschädigung werde als Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit erbracht. Leistet die eine Vertragspartei nicht, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Rücktritt wirke dabei ab dem Zugang der Rücktrittserklärung. Da vorliegend die Beklagte die vereinbarte Karenzentschädigung zunächst nicht gezahlt hat, war der Kläger grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht habe der Kläger auch durch die E-Mail, in der er erklärt habe, er fühle sich ab sofort an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden, erklärt. Dem Kläger steht deswegen für die Zeit ab dem 09.03.2016 keine Karenzentschädigung mehr zu

Wichtig: Wirkung erst für die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung
Das Bundesarbeitsgericht hat weiter klargestellt, dass ein wirksamer Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nur für die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung Wirkung entfalten kann. Ab diesem Zeitpunkt entfallen die wechselseitigen Rechte und Pflichten. Eine Rückabwicklung kommt nicht in Betracht. Die Unterlassung von Wettbewerb durch den Arbeitnehmer kann nicht rückabgewickelt werden.

Fazit:
Hier hatte der Kläger nach Fälligkeit der Karenzentschädigung mit seiner E-Mail vom 1. März 2016 den Arbeitgeber in Zahlungsverzug gesetzt. Mit seiner weiteren E-Mail ist er dann wirksam vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurückge­treten. Die Rücktrittserklärung konnte auch formfrei durch E-Mail erfolgen. Seine spätere Einlassung, es habe sich um eine Trotzreaktion gehandelt, ist irrelevant. Die Auslegung seiner Erklärung ergibt deutlich, dass er sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühlen wollte.

Praxistipp: Was Sie wissen sollten!
Die Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten unter­liegt schon bei der Begründung strengen Formvor­schriften. Aber auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen weiterhin wechselseitige Pflichten. Arbeitgeber sind gut beraten, ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen, da andernfalls Arbeitnehmer berechtigt sind, vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurückzutreten mit der weiteren Folge, dass dann unmittelbar die Ausübung von Wettbewerb möglich ist.
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb zum bisherigen Arbeitgeber treten. Die Treuepflicht zum Arbeitgeber endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vereinbaren die Parteien jedoch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, darf der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von maximal 2 Jahren nicht in Konkurrenz zu seinem ehemaligen Arbeitgeber treten. Als Gegenleistung für die Einschränkungen, die der Arbeitnehmer durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auferlegt werden, muss der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zahlen (siehe dazu auch BAG vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15).
Zahlt der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung die Karenzentschädigung nicht, kann der Arbeitnehmer diese nötigenfalls einklagen. Gibt der Arbeitnehmer jedoch zu erkennen, dass er sich an die Einhaltung des Wettbewerbsverbots nicht mehr gebunden fühle, kann hierin die Erklärung eines Rücktritts liegen. Dieser Rücktritt hat zur Folge, dass der Arbeitgeber ab Zugang der Rücktrittserklärung nicht länger zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet ist. Arbeitnehmer sollten sich daher genau überlegen, dem Arbeitgeber damit zu „drohen“, sich nicht länger an das Wettbewerbsverbot zu halten. Ggf. kann eine solche, aus einer Trotzreaktion folgende Erklärung für den Arbeitnehmers teuer werden, da er unter Umständen seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung verspielt.