Pflichtteilsberechtigter kann Verlangen auf Auskunft auch noch im Prozess auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses umstellen
Klage auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt auch den Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis
Erbrecht, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Klage, Auskunft, Notarielles Nachlassverzeichnis
BGH, Urteil vom 31.10.2018 (IV ZR 313/17
Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 31.10.2018 mit der Frage zu befassen, ob die durch Klageerhebung bewirkte Verjährungshemmung bezüglich eines Anspruchs auf Vorlage eines privatschriftlichen Verzeichnisses auch den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis miterfasst.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte innerhalb der Verjährungsfrist eine sog. Stufenklage erhoben. Mit dieser Form der Klage wird in der ersten Stufe Auskunft begehrt und nach Auskunftserteilung in der zweiten Stufe die Zahlung des Pflichtteils gefordert. Eine rechtzeitig erhobene Stufenklage hemmt damit nicht nur die Verjährung bezüglich des Auskunftsanspruchs, sondern auch die Verjährung bezüglich des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Der BGH hat entschieden (BGH, Urt. v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17):
„Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.“
Das Urteil stellt klar, dass der Inhaber eines Pflichtteilsanspruches zunächst Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Verzeichnisses verlangen kann und noch innerhalb des Prozesses den Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses umstellen kann.
Praxistipp:
Besteht die begründete Vermutung, dass der Erbe den pflichtteilsrelevanten Nachlass möglicherweise nicht vollständig mitteilt, sollte der Pflichtteilsberechtigte die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses einfordern. Er kann hierzu gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB auch fordern, dass er bzw. sein anwaltlicher Berater bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird.