Kündigung in der Probezeit: Betriebsratsanhörung wird oft übersehen! Welche Anforderungen sind an die Betriebsratsanhörung bei Probezeitkündigung zu stellen?

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 14.3.2018, 3 Sa 196/17

Es wird oft leicht übersehen: Gemäß § 102 Abs. 1 S.1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Infolge dessen hat eine Anhörung des Betriebsrates auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber noch während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG kündigt. Zur Erfüllung dieser Anhörungsobliegenheit muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über den Grund der Kündigung informieren. Dabei stellt sich die Frage, welchen Anforderungen die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber im Fall der Wartezeitkündigung zu genügen hat.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Mit Urteil vom 14. März 2018 (Az.: 3 Sa 196/17) entschied es, dass der Arbeitgeber bei einer auf einem personenbezogenen Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung seiner Anhörungsobliegenheit bereits dadurch genügt, dass er dem Betriebsrat sein Werturteil mitteilt. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedürfe es hingegen nicht.

Der Fall:

Der beklagte Verein betreibt einen Rettungsdienst. Es besteht ein Betriebsrat. Der eingestellte Leiter des Rettungsdienstes sollte innerhalb der Probezeit fristgerecht gekündigt werden. Der Betriebsrat wurde dazu u. a. wie folgt angehört:

„Herr A. genießt noch keinen Kündigungsschutz. Die sechsmonatige Wartezeit des § 1 KSchG ist noch nicht erfüllt. Die Kündigung ist dementsprechend nicht sozial zu rechtfertigen. Die Kündigung ist erforderlich, weil sich Herr A. aus unserer Sicht in der Probezeit nicht bewährt und die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt hat.“

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung verstoße nicht gegen § 102 Abs. 1 BetrVG.

Die Entscheidung:

Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang bestätigt.

Inhalt Betriebsratsanhörung

Eine Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 BetrVG rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber den bei ihm bestehenden Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört hat.

Oftmals befindet sich der Arbeitgeber in einem Dilemma, wenn in der Probezeit gekündigt werden soll. Die Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt nach dem KSchG sein. Dennoch müssen dem Betriebsrat Kündigungsgründe mitgeteilt werden. Was aber ist mitzuteilen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer Kündigung in der Wartezeit die Substantiierungspflicht des Arbeitgebers allein an den Umständen zu messen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. Bei einer Kündigung, die auf personenbezogenen Werturteilen beruht, ist es daher ausreichend, wenn im Rahmen der Betriebsratsanhörung allein das Werturteil mitgeteilt wird, ohne dies näher zu substantiieren oder zu begründen.

Fazit:

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist in vollem Umfang zuzustimmen. Sie liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Arbeitgeber sind gut beraten, bei Kündigungen während der Probezeit deutlich zu machen, dass sie ihre Kündigungsabsicht nur auf ein persönliches Werturteil stützen.

Diesen Ansatz hat das BAG im Jahr 2013 (Az. 6 AZR 121/12) unter Wiederholung der in den Jahren 1978 und 1988 aufgestellten Grundsätze näher konkretisiert. Zur Bestimmung der Anforderungen der arbeitgeberseitigen Mitteilung gegenüber dem Betriebsrat sei im Fall der Wartezeitkündigung danach zu unterscheiden, ob die Kündigung auf substantiierbare Tatsachen gestützt werden kann oder ob sie auf personenbezogenen Werturteilen beruhe, die sich in vielen Fällen nicht näher belegen lassen. Beruht die Kündigung auf einem personenbezogenen Werturteil, sei die Betriebsratsanhörung bereits dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn der Arbeitgeber lediglich sein Werturteil mitteile. Eine Substantiierung oder Begründung dieses Werturteils sei hingegen nicht erforderlich.

In seiner Entscheidung vom 14. März 2018 zitiert das LAG Mecklenburg-Vorpommern die Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2013. Es wiederholt den darin aufgestellten Grundsatz, dass die alleinige Mitteilung des Werturteils ohne nähere Substantiierung und Begründung im Rahmen der Betriebsanhörung den Anforderungen des § 102 BetrVG jedenfalls dann genüge, wenn die Kündigung in der Wartezeit auf personenbezogenen Werturteilen beruhe.