Kopplungsklauseln zur Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages nach Abberufung sind auf dem Prüfstand und ein Auslaufmodell

Bei GmbH- Geschäftsführern ist strikt zwischen der Organstellung einerseits und dem Anstellungsverhältnis andererseits zu trennen. Diese Trennung wird vor allem bei der Abberufung relevant. Der Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit von seinem Amt abberufen werden, auch ohne Gründe. Daraus folgt aber nicht automatisch das Ende des Anstellungsvertrages. Die Ansprüche des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag, insbesondere der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung bleiben von einer Abberufung grundsätzlich unberührt.

Fällt ein GmbH-Geschäftsführer in Ungnade, so versucht die Gesellschaft häufig, sich seiner möglichst schnell, preiswert und geräuscharm zu entledigen. Hierzu dienen Koppelungsklauseln im Dienst- bzw. Anstellungsvertrag des Geschäftsführers.

Aus unserer Praxis der anwaltlichen Vertretung von Organmitgliedern und Geschäftsführer wissen wir, dass diese die Tragweite von Kopplungsklauseln regelmäßig in keiner Weise zu erkennen vermögen. Der Geschäftsführer als Mandant fällt üblicherweise aus allen Wolken, wenn man ihm zu Beginn des Mandats erläutert, was eigentlich von Seiten der Gesellschaft die gewollte Folge einer Kopplungsklausel ist.

Bei der Verteidigung von Kopplungsklauseln im Kontext von § 38 GmbHG beruft sich das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber regelmäßig gegenüber den Geschäftsführer auf das Urteil des BGH vom 29. Mai 1989.

Aber können diese Klauseln eigentlich heute noch funktionieren oder kann sich der Geschäftsführer dagegen wehren?
Hierzu wie folgt:

1. Trennungsprinzip und Koppelungsklauseln

GmbH-Gesellschafter können jederzeit den Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt abberufen unabhängig von etwaigen Kündigungsfristen im Dienstvertrag. Gegen die Abberufung kann sich der Geschäftsführer nicht wehren.

Der etwaig bestehende Dienstvertrag wird durch die Abberufung nicht beeinträchtigt; Organstellung und Dienstanstellung bestehen unabhängig voneinander (Trennungsprinzip). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Gesellschaft auch den Dienstvertrag des Geschäftsführers fristlos kündigen und damit weitere Gehaltszahlungen vermeiden. Besteht aber kein wichtiger Grund zur Kündigung oder wird die fristlose Kündigung nicht rechtzeitig erklärt, müsste die GmbH das Gehalt bis zur fristgemäßen Beendigung weiterzahlen. Hier sollen Koppelungsklauseln der Gesellschaft helfen. Es handelt sich um Klauseln im Dienstvertrag, in denen bestimmt wird, dass der Widerruf der Organstellung automatisch die Beendigung des Dienstvertrages nach sich zieht oder jedenfalls einen wichtigen Grund zu dessen Kündigung darstellt. Geht das? Um das Ergebnis vorwegzunehmen: nur sehr eingeschränkt.

2. Automatische Beendigungsklauseln

Grundlegend war eine Entscheidung zu folgender Klausel im Vertrag eines Vorstandes einer AG: „Sollte die Bestellung als Vorstandsmitglied und Vorsitzender des Vorstandes gem. § 84 Abs. 3 AktG (wichtiger Grund) widerrufen werden, so endet damit auch dieser Dienstvertrag.“
Mit Urteil vom 29.05.1989 (II ZR 220/88 – diese Entscheidung gilt auch für GmbH-Geschäftsführer) entschied der BGH, dass die Parteien die automatische Beendigung des Dienstvertrages durchaus an den Widerruf der Organbestellung koppeln können. Allerdings macht der BGH dann doch eine gewichtige Einschränkung: Die Automatikklausel sei – entgegen ihrem Wortlaut – so zu verstehen, dass der Dienstvertrag erst nach Ablauf der zwingenden gesetzlichen Mindestkündigungsfrist (§ 622 BGB) endet. Für die Gesellschaft kann dies immer noch eine hohe Ersparnis gegenüber einer längeren vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist bedeuten. Außerdem erspart die Klausel der Gesellschaft mögliche formelle Fehler bei der Kündigung.

Aber: Wir vertreten die Auffassung, dass es nicht mehr haltbar ist, sich für die Verteidigung von Kopplungsklauseln in GmbH-Geschäftsführer-Verträgen allein auf diese Entscheidung des BGH vom 25. Mai 1989 zu berufen, weil diese Entscheidung überhaupt noch nicht die wesentlichen Änderungen des im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführten § 310 Abs. 4 S. 1 BGB berücksichtigen konnte. Die AGB Kontrolle des § 310 Abs. 3 BGB gilt auch für Geschäftsführer, soweit sie den Status eines Verbrauchers einnehmen, also keine gesellschaftsrechtliche Leitungsfunktion gleichzeitig wahrnehmen. Die richterliche Inhaltskontrolle bei der AGB Prüfung schließt definitiv eine geltungserhaltende Reduktion eine Kopplungsklausel aus.

Das Urteil des BGH vom 4. Juli 2017 fordert gebieterisch, dass die Normen des dis- positiven Rechts, also gerade auch das in § 38 Abs. 1 GmbHG verankerte Trennungsprinzip zwischen Abberufung und Dienstvertrag Leitbildfunktion hat.

3. Automatische Kündigungsklauseln: Abberufung = Kündigung zum nächstmöglichen Zeitraum

Nach dieser Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1989 ging es 10 Jahre später um folgende Klausel: „Die Abberufung des Geschäftsführers ist unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich und gilt als Kündigung des Anstellungsvertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
Die Gesellschaft berief den Geschäftsführer ab und wollte den Anstellungsvertrag nun möglichst rasch beenden. Das Problem lag darin, dass der Anstellungsvertrag eine feste dreijährige Laufzeit hatte. Die Gesellschaft stellte sich vor, dass sie mit der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist kündigen könne. Der BGH machte jedoch einen Strich durch die Rechnung. Mit Urteil vom 21.06.1999 (II ZR 27–98) führte er aus, dass eine ordentliche Kündigung angesichts der dreijährigen Laufzeit insgesamt ausgeschlossen sei und dass die Klausel deshalb nur die außerordentliche Kündigung meinen könne. Die bedarf aber eines wichtigen Grundes. Im Ergebnis half die Koppelungsklausel der Gesellschaft gar nicht. Sie war falsch formuliert.

4. Klauseln zur Schaffung eines wichtigen Grundes

Das LG Frankfurt/Main hatte 2013 über folgende Klausel zu entscheiden (Urteil vom 11.12.2013, 3-03 O 156/12), bei der die Verfasser offenbar versucht hatten, aus dem BGH-Urteil von 1999 zu lernen:
„Der Vertrag ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2015, kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Beendigung der Geschäftsführerstellung stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dieses Vertrages dar.“
Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund erfolgten 2012. Das LG war jedoch der Ansicht, dass sich aus der BGH-Rechtsprechung ganz allgemein ergebe, dass bei Verträgen mit fester Laufzeit (vorliegend mindestens bis zum 31.12.2015) eine Koppelungsklausel kein vorzeitiges freies Kündigungsrecht der Gesellschaft begründen könne. Deshalb hielt das Gericht die Kündigung erst zum 31.12.2015 für wirksam. Dies bedeutete, dass die Koppelungsklausel für die Gesellschaft keine vorteilhaften Auswirkungen entfaltete und gerade keine fristlose Kündigung ermöglichte.

5. AGB-rechtlicher Einschlag

Besonderheiten gelten für solche Koppelungsklauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen.
Abgrenzung zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Individualverträgen:
Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass AGB-Klauseln immer dann vorliegen, wenn die Absicht besteht, sie nicht nur in einem einzigen Fall, sondern wiederholte Male zu verwenden; die Verwendung in drei Fällen reicht insoweit aus. Weiter ist es gefestigte Rechtsprechung, dass AGB-Klauseln wegen der sehr strengen richterlichen Inhaltskontrolle nicht mehr dazu dienen können, etwaige Risiken eines Vertrages in angemessener Weise zu begrenzen. AGB sind untauglich, um eine verlässliche Risikobegrenzung in einem Vertrag zu erreichen. Dafür bedarf es immer einer Individualvereinbarung.

Doch das ist leichter gesagt als getan. Denn der BGH hat in einem Urteil vom 22.11.2012 (Az.: VII ZR 222/12) sehr enge Grenzen aufgezeigt, weil nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ein Verhandeln, sondern ein Aushandeln erforderlich ist. Dieses aber ist dadurch charakterisiert, dass derjenige, der die AGB in den Vertrag eingeführt hat, zunächst verpflichtet ist, den „gesetzesfremden Kerngehalt“ der jeweiligen Klausel ernsthaft zur Disposition zu stellen, um dem anderen Vertragsteil die Gelegenheit zu geben, seinerseits von der seinen Interessen gemäßen Vertragsgestaltungsfreiheit Gebrauch zu machen. Folglich muss der andere Vertragsteil die „reale Möglichkeit“ haben, den Inhalt der vorformulierten Vertragsbestimmung nach seinen eigenen Interessen zu gestalten. In der Regel führt dies dazu, dass nur solche Klauseln als ausgehandelt und damit als Individualabrede einzuordnen sind, die nach den Vorstellungen des Vertragspartners, hier des Geschäftsführers tatsächlich abgeändert worden sind.

Das OLG Karlsruhe hatte 2016 über folgende automatische Beendigungsklausel zu entscheiden (Urteil vom 25.10.2016, 8 U 122/15):
„Der Anstellungsvertrag endet, ohne dass es einer auf Beendigung gerichteten Erklärung einer Partei bedarf, mit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung per Zugang des Beschlusses.“

Die Klausel entspricht der Klausel, deren grundsätzliche Wirksamkeit der BGH 1989 festgestellt hatte (bei jedoch zwingender Beachtung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist). Das OLG Karlsruhe kommt dennoch zum Ergebnis, dass die Klausel insgesamt unwirksam sei. Der Unterschied liegt darin begründet, dass das OLG in seinem Fall davon ausging, dass es sich um eine AGB-Klausel handelte. ( Hierauf haben wir vorstehend zur Beurteilung der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1989 hingewiesen ). Dort ist die sog. geltungserhaltende Reduktion unzulässig. Die vom BGH vorgenommene Auslegung der Klausel, wonach entgegen ihrem Wortlaut die gesetzliche Mindestkündigungsfrist zu beachten sei, ist somit nicht möglich, sondern die ganze Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Geschäftsführers unwirksam.
Wichtig:

Dieses Urteil hat enorme Bedeutung. Zumeist wird es sich bei Koppelungsklausel um AGB handeln. Zudem ist ein GmbH-Geschäftsführer bei Abschluss seines Dienstvertrages Verbraucher. Dies führt dazu, dass der Geschäftsführer sich auf bestimmte AGB-Schutzvorschriften selbst dann berufen kann, wenn die Gesellschaft die Koppelungsklausel nur zur einmaligen Verwendung erstellt hat (Einmalklausel), aber der Geschäftsführer auf Grund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen richtigen Einfluss nehmen konnte. In diesem Punkt hat sich die Rechtslage gegenüber 1989 zu Gunsten des Geschäftsführers geändert.

Zusammenfassung:

Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist anerkannt, dass die Normen des geschriebenen Rechts eine so genannte „Leitbildfunktion“ für die Angemessenheit einer Vertragsklausel besitzen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Verstoßen also Koppelungsklauseln gegen den Grundsatz des Trennungsprinzips im Fall der Abberufung eines Organs und der daran gekoppelten Kündigung, dann gilt dies:

1. Für den Fall eines grundlosen Widerrufs der Bestellung eines Geschäftsführers, der ja „jederzeit“ nach dem Gesetz zulässig ist, muss der Anstellungsvertrag sicherstellen, dass die Ansprüche auf Vergütung (einschließlich Boni etc.) voll erhalten bleiben.
2. Für den Fall eines Widerrufs der Organstellung aus wichtigem Grund muss unbedingt die zwingende Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt werden. Sie schreibt vor, dass eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages nur dann wirksam ist, wenn der AR (oder die Gesellschafterversammlung bei einer GmbH) tatsächlich Kenntnis von den wichtigen Kündigungsgründen erhalten hat. Wird diese Frist jedoch versäumt, ist die Kündigung unwirksam, weil es sich nämlich um eine Ausschlussfrist handelt.
3. Die wichtigen Gründe für den Widerruf der Bestellung sind nicht zwingend deckungsgleich mit denen, die für eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages gelten. Dieser Punkt hat vor allem dann Bedeutung, wenn es sich um die Abberufung eines Vorstandes oder Geschäftsführers wegen „fehlenden Vertrauens“ handelt. Denn eine in Koppelungsklauseln immer wieder anzutreffende Gleichschaltung beider Tatbestände – Vertrauensentzug = wichtiger Kündigungsgrund – ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil dies dem gesetzlichen „Leitbild“ – dem „Trennungsprinzip“ – zuwiderläuft und den Geschäftsführer/Vorstand daher unangemessen benachteiligt.
4. Bei einer Abberufung wegen „fehlenden Vertrauens“ ist aber auch eine Klausel unwirksam, welche für diese Fälle an die ordentliche Kündigungsfrist anknüpft, sofern es sich, wie bei Verträgen mit Vorständen üblich, um einen Anstellungsvertrag handelt, der während seiner Laufzeit nur fristlos – vorzeitig – beendet werden kann.
5. Wird in diesen Fällen eine geldwerte Kompensation der verlorenen Vergütungsansprüche des abberufenen Vorstands vorgesehen, dann ist diese Klausel nur dann wirksam, wenn sie so gestaltet ist, wie dies bei einem normalen Aufhebungsvertrag der Fall wäre. Also: volle Kompensation aller Entgeltansprüche (einschließlich Boni, Tantieme, Dienstwagen etc.); alle kompensatorischen Klauseln, die unter dieser Schwelle bleiben, sind unwirksam.

Die vorzitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe ist somit richtungsweisend. Wirksame Kopplungsklauseln bei Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein Auslaufmodell und lassen sich unseres Erachtens zukünftig nur noch sehr eingeschränkt wenden. Bei einer von Seiten des Unternehmens eingeleiteten Trennung vom Geschäftsführer wird sich zukünftig die Verhandlungsposition des Geschäftsführers mit den vorstehenden Argumenten erheblich verstärken.

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