Auskunftsrechte und -pflichten des Selbständigen: Das OLG München konkretisiert, welche Auskünfte in welcher Form beim Unterhalt zu erbringen sind

OLG München vom 03.08.2018, 16 UF 645/18

Scheiden tut bekanntlich weh. Dies erst recht, wenn vor Gericht um Unterhaltsansprüche oder vermögensrechtlichen Zugewinnausgleich gestritten und deshalb in der Vorstufe ein Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Ist der Unterhaltsverpflichtete selbständig, dann ist es nämlich nicht mit der Vorlage von Gehaltsabrechnungen getan, sondern manche Ex-Partner verlangen die Vorlage der gesamten Buchhaltung. Dass ein solches Verlangen aber nicht zu weitgehend sein darf verdeutlicht ein Beschluss des OLG München vom 03.08.2018 (16 UF 645/18). Das OLG hat dort entschieden, dass sich die Auskunftsverpflichtung zwar auf den Gewinn erstreckt, aber kein Auskunftsanspruch über die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle besteht.

Welche Auskünfte müssen Selbständige erteilen?
In welchem Rahmen sind Selbständige in einem Unterhaltsverfahren dazu verpflichtet, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen? Das OLG München entschied aktuell, dass sich die Auskunftsverpflichtung zwar auf den Gewinn erstreckt, aber kein Auskunftsanspruch über die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle besteht. Auskünfte sind nur so zu erteilen, soweit diese zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs notwendig sind.

Vom Familiengericht auf Auskunft in Anspruch genommen
Das Familiengericht gab in einem Unterhaltsverfahren der als selbstständige Zahnärztin tätigen Antragsgegnerin auf, Auskunft durch eine systematische Aufstellung über ihre sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Tätigkeit zu erteilen. Ebenso erstreckte sich das Auskunftsverlangen des Gerichts auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in den Jahren 2014 bis 2016.
Diese Auskünfte seien durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung 2016 mit allen Anlagen, insbesondere der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung bzw. etwaiger Einnahmenüberschussrechnung für 2016, jedenfalls ggf. in vorläufiger Form (BWA) für 2016 sowie des Einkommenssteuerbescheides 2016 zu belegen.
Frage über Umfang der Auskunftspflicht dem OLG vorgelegt
Dagegen ging die Zahnärztin in Beschwerde. Für die Zulässigkeit der von ihr eingeleiteten Beschwerde kam es darauf an, ob der Beschwerdewert von 600,00 EUR erreicht wird. Dafür ist der mit der Erfüllung dieser Auskunftsverpflichtung verbundene Aufwand maßgeblich. In seinem Hinweisbeschluss bejaht das OLG dies und bezieht Stellung zu der Farge, welche Auskünfte von einem Selbständigen zu erteilen sind.
Einnahmen sind nach § 4 Abs. 3 EStG jeder Zahlungs- bzw. geldwerte Eingang eines Steuerpflichtigen. Unter einer Aufwendung wird jeder Geschäftsvorfall verstanden, der zu einer Eigenkapitalminderung des Buchführungs- und Steuerpflichtigen führt. Mit der Auflage, sämtliche Einnahmen und Aufwendungen eines bestimmten Zeitraums zu beauskunften, wird der Antragsgegnerin im Grundsatz aufgegeben, die gesamte Buchführung vorzulegen und darzulegen, inwieweit die dort genannten Geschäftsvorfälle zu Betriebseinnahmen bzw. Aufwand geführt haben und dies näher zu erläutern.
Die Antragsgegnerin berechnet den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Hierdurch wird aber der Aufwand nicht periodengerecht erfasst. Hierfür wäre für die Buchführung ein Kontenrahmen zu entwickeln, der geeignet ist, einen Jahresabschluss zu entwickeln. Sodann wären sämtliche Geschäftsvorfälle in diesen Kontenrahmen nachzuerfassen.
Ihr wurden in weitergehendem Umfang Auskunftsverpflichtungen auferlegt, als dies gem. §§ 1361 Abs. 4 , 1605 BGB geschuldet ist. Der Auskunftspflichtige hat Auskunft über die Einkünfte zu erteilen, soweit sie für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind. Da die Antragsgegnerin als selbstständige Zahnärztin tätig ist und keine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, war sie auch nicht verpflichtet, Belege über das aus einer solchen Tätigkeit erzielte Einkommen vorzulegen.

Keine Auskunft über sämtliche Betriebseinnahmen
Keinesfalls erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung eines Selbstständigen auf sämtliche Betriebseinnahmen und Aufwendungen (Betriebsausgaben), die erzielt wurden bzw. angefallen sind. Auskunft zu erteilen ist über den im Auskunftszeitraum erzielten Gewinn – nicht aber über die diesem Gewinn zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle.
Ein Anspruch über im Auskunftszeitraum erzielte Steuererstattungen besteht nur, soweit diese dem Auskunftsberechtigten nicht bekannt sind. Bei gemeinsamer Veranlagung ist aber eine erfolgte Einkommensteuererstattung bekannt. Umsatzsteuererstattungen sind bereits im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Schließlich besteht auch keine Rechtsgrundlage, dass sie verpflichtet wird, Auskunft über Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten zu geben. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, im Rahmen des Betragsverfahrens solche Aufwendungen geltend zu machen.

Was Sie aus der Entscheidung über den Auskunftsanspruch im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits lernen können
Wer selbst selbstständig ist, der wird verstehen wie „krass“ die vorangegangene Entscheidung des Familiengerichts war, hätte diese doch dazu geführt, dass die Zahnärztin im Rahmen ihrer Auskunftspflicht wesentlich mehr machen muss, als dies von ihr steuerrechtlich erwartet wird. Sie hätte also für den zu beauskunftenden Zeitraum ihre Buchführung komplett überarbeiten müssen. Dass so etwas richtig sein kann ist lebensfremd. Dass ein Selbständiger mit so etwas vom Familiengericht gegängelt wird, verdeutlicht eine gewisse Lebensfremdheit sowohl auf Seiten des Rechtsanwalts, der für den Ex Partner den Antrag gestellt hat, aber vor einigen auch des Gerichts, dass diesen Antrag unbeanstandet abgesegnet hat. Es verdeutlicht aber auch, dass jeder, der mit einer Entscheidung konfrontiert wird, die gegen das gesunde Rechtsempfinden spricht, nach Möglichkeit den Rechtsweg ausschöpfen muss, denn grundsätzlich sollte das, was gerichtlich entschieden wird, auch immer dem gesunden Rechtsempfinden sprechen. Nur dann kann eine solche Entscheidung auch im Namen des Volkes getroffen werden.