Corona-Virus: Greift die Betriebsunterbrechungsversicherung? Welche weiteren Versicherungen können helfen?
Beitrag von Rechtsanwälte Fachanwälte Gasteiger Reitzer Liffers & Kollegen vom 20. April 2020
Neben gesundheitlichen Risiken bringt das Virus in der aktuellen Entwicklung auch zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Infolge der Verbreitung des Corona-Virus machen sich Unternehmen daher vielerorts Gedanken, ob im Falle von Betriebsschließungen oder der Quarantäne von Mitarbeitern in Folge von Corona Versicherungsschutz besteht. Im Idealfall greift eine Betriebsschließungsversicherung. Es lohnt sich, den Inhalt des Versicherungsvertrages zu prüfen, um die aktuelle Lage aus unternehmerischer Sicht richtig einschätzen und in Zweifelsfällen zügig reagieren zu können.
Ob Ihre Versicherung greift, wenn Ihr Betrieb aufgrund der Verbreitung von CoVid-19 schließen muss, hängt entscheidend von dem genauen Wortlaut Ihres Versicherungsvertrags ab. Die Inhalte sind von Versicherungsgeber zu Versicherungsgeber sehr unterschiedlich. In einigen Fällen wird die Versicherung daher wohlmöglich greifen, in anderen Fällen hingegen nicht.
1.Derzeitige Situation bei den Betriebsunterbrechungs- und Betriebsschließungsversicherungen
Derzeit besteht heftiger Streit zwischen Versicherungen und Versicherungsmaklern über Corona-Versicherungsschutz
Zurzeit tobt ein erbitterter Streit zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) und einigen Versicherungen. Die bei vielen Versicherungen zu beobachtende Blockadehaltung wird scharf kritisiert, die den Leistungsschutz in der Gastronomie und der Hotelerie in Frage stellt. Viele betriebliche Versicherungen bestreiten ihre Eintrittspflicht für Corona-Folgen.
Betriebsunterbrechungsversicherungen und Betriebsausfallversicherungen – international unter dem Begriff „Non-Damage-Business-Interruption“ bekannt und zusammengefasst in der Kategorie „Multi-Risk-Policen“ tummeln sich – das macht es schwierig – die unterschiedlichsten Vertragsgestaltungen.
Selbst bei der „Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr“ wird gemauert und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hält sich zur Zeit mit klaren Aussagen zurück. Auch Unternehmer, die eine solche Versicherung abgeschlossen haben, werden im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen wegen der Corona-Pandemie von einigen Versicherungen schroff zurückgewiesen.
Das rechtliche Argument der Versicherungsunternehmen bezieht sich im Wesentlichen auf das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG). In den meisten Versicherungsverträgen ist vereinbart, dass der Schutz gegen eine Betriebsschließung wegen Seuchen- und/oder Infektionsgefahr nur solche Infektionen umfasst, die im IfSG aufgelistet sind. Die Versicherungsunternehmen ziehen sich auf das Argument zurück, dass es sich bei dem Covid-19-Virus um ein neuartiges Virus handelt, das bei Abschluss der Verträge nicht bekannt war und das im IfSG bis Anfang 2020 namentlich nicht erwähnt wurde. Einige Unternehmen argumentieren zusätzlich damit, dass regional und überregional präventiv ausgesprochene behördliche Auflagen und Allgemeinverfügungen, die nicht individuell auf die jeweiligen Betriebe bezogen sind, vom Schutz einer Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst seien.
Auf seiner Homepage (gdv.de) stellt der GDV klar, dass der typische Fall für die Haftung eine Betriebsschließungsversicherung der sei, dass im versicherten Betrieb selbst Krankheiten oder Krankheitserreger auftreten und die zuständige Behörde individuell dessen Schließung angeordnet, zum Beispiel bei einer Norovirus-Erkrankung in einem Hotel oder bei dem Auftritt von Coli-Bakterien in einer Metzgerei. Die Versicherungsverträge gehen laut Darstellung des GDV in der Regel von einer solchen Einzelschließung aus.
Eine Schließung aus Gründen der allgemeinen Sicherheit falle nicht unter den Versicherungsschutz. Auf dieses letzte Argument zieht sich zur Zeit u.a. die „Haftpflichtkasse Darmstadt“ (HK) zurück und erläutert diese Haltung auf ihrer offiziellen Homepage „haftpflichtkasse.de“.
Im Übrigen verweist der GVD in seinen Stellungnahmen gerne darauf, dass die Versicherungsverträge teilweise sehr unterschiedlich formuliert sind und in jedem Einzelfall daher geprüft werden müsse, ob eine Betriebsschließung oder Betriebsunterbrechung wegen der aktuellen Pandemie mitversichert ist oder nicht. Große deutsche Versicherungen wie die Allianz oder die Ergo-Versicherung argumentieren zurzeit auf der gleichen Linie und verweisen auf die erforderliche Prüfung im Einzelfall.
Nach Darstellung des GDV sind in vielen Versicherungsverträgen die versicherten Krankheiten abschließend enthalten. Da das Covid-19-Virus bisher nicht bekannt war, ziehe der Versicherungsschutz in diesen Fällen nicht. Im übrigen regele das IfSG abschließend die meldepflichtigen Krankheiten, die den Staat zu Schutzmaßnahmen gemäß § 28 ff berechtigen.
Bei einem ausdrücklichen Verweis im Versicherungsvertrag auf § 6 IfSG komme es darauf an, ob die letzten Änderungen des IfSG, also die Einbeziehung des Covid-19-Virus in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten des § 6 im Februar diesen Jahres unter dem neu eingeführten Begriff „Zoonotische Influenza“, in den Versicherungsschutz einbezogen sei.
2. Unserer rechtliche Einschätzung zum Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungsversicherungen
Betriebsunterbrechungspolicen auf Grundlage der FBUB 2010 oder AMBUB 2011, der Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, decken seuchenbedingte Betriebsschließungen im Grunddeckungsbaustein regelmäßig nicht. Gemäß den Bestimmungen dieser Bedingungswerke tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Betrieb infolge eines Sachschadens unterbrochen wird. Letzterer dürfte bei Betriebsunterbrechungen infolge von Infektionsschutzmaßnahmen häufig fehlen. Präventive Verfügungen der Gesundheitsbehörde verbieten es der Belegschaft (unter anderem) die Betriebsstätte aufzusuchen. Sie greifen nicht in die sachliche Integrität des Betriebs ein. Bricht Covid-19 im Betrieb aus, schädigt der Erreger unmittelbar die Belegschaft. Die Sachsubstanz der Produktionsmittel wird durch das Virus ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Der Einschluss sogenannter Rückwirkungsschäden dehnt den Versicherungsschutz auf Betriebsunterbrechungen wegen Ereignissen im Sinne der Risikobeschreibung bei Zulieferern und/oder Abnehmern aus. Beispiele liefern dazu die Verbandsempfehlungen SK 8403 und SK 8404. Letztere setzen allerdings ebenfalls einen Sachschaden in der Lieferkette voraus.
Lebensmittelverarbeitende Betriebe haben häufig selbstständige Betriebsschließungsversicherungen vereinbart. Diese Versicherungsprodukte kompensieren Ertragsausfallschäden, wenn die zuständige Behörde aufgrund von Maßnahmen nach dem IfSG in den versicherten Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte eingreift. Das IfSG ermächtigt zu Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, welche der Prävention und Eindämmung bestimmter meldepflichtiger Krankheiten im Sinne der §§ 6 und 7 IfSG dienen. § 30 IfSG erlaubt insbesondere die Verhängung der (Zwangs-)Quarantäne über betroffene Personen.
SARS-CoV-2/Covid-19 wird im Katalog der §§ 6 und 7 IfSG aber nicht genannt. Stattdessen hat das Bundesministerium für Gesundheit den Anwendungsbereich des IfSG mit der CoronaVMeldeV vom 30.01.2020 auf diesen Erreger ausgedehnt.
Deswegen sind auf Grundlage des IfSG Betriebsschließungen wegen einer Covid-19 Infektion denkbar.
Mit Blick auf die Deckung dieses Ereignisses durch die Betriebsschließungsversicherung ist im Einzelfall die Formulierung der jeweiligen Risikobeschreibung entscheidend. Einige Bedingungswerke nennen im Vertragstext einen Katalog von Krankheiten, für die Versicherungsschutz besteht. Dieser Katalog ist regelmäßig derjenigen (Alt-)Fassung des IfSG entnommen, welche bei Abschluss der Police gültig gewesen ist. Deswegen ist es unwahrscheinlich, dass die Risikobeschreibung einen ausdrücklichen Hinweis auf das Coronavirus enthält. Stattdessen kommt es für die Deckung von behördlichen Maßnahmen aufgrund von SARS-CoV-2/Covid-19 darauf an, inwieweit die jeweilige Police Fortentwicklungen des IfSG sprachlich berücksichtigt.
Wurden sogenannte Extended Coverage Bausteine oder All-Risk Policen vereinbart, reicht der Versicherungsschutz weiter. Ob Covid-19-bedingte Betriebsschließungen versichert sind, hängt bei diesen Versicherungen von der Risikobeschreibung des konkreten Vertrags ab. Setzt der Versicherungsfall bedingungsgemäß keine Beeinträchtigung der Sachsubstanz voraus, ist die Deckung einer Covid-19 Infektion möglich.
Versicherungsschutz kommt mit guten Gründen insbesondere in Betracht, wenn
• Seuchen und/oder Infektionskrankheiten ausdrücklich als versichertes Risiko benannt werden oder
• Allgefahrendeckung besteht oder noch besser
• Dynamischer Verweis auf alle meldepflichtigen Krankheitserreger.
Wichtig: Besonders entscheidend ist die Umschreibung des Versicherungsfalles.
Die Formulierung ist im Idealfall weit und umfasst alle Krankheiten und Krankheitserreger, die nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtig sind. Ein solcher dynamischer Verweis, der sich immer nach dem aktuellen Stand der Meldepflicht richtet, umfasst nunmehr auch CoVid-19: Mit der sogenannten Corona-Verordnung wurde diese Meldepflicht auf CoVid-19 erweitert. Statt eines solchen dynamischer Verweises, enthalten Versicherungsverträge aber häufig eine Auflistung der umfassten Krankheiten und Krankheitserreger. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die Auslistung abschließend ist oder auch die Corona-bedingte Schließung unter den Versicherungsfall fallen kann.
Im Zusammenhang mit Corona-bedingten Schließungen berufen sich die Versicherungsgeber in der jetzigen Zeit auch auf Gefahrerhöhungsklauseln, die in vielen Versicherungsverträgen enthalten sind. Solche Klauseln sehen vor, dass die Zahlungspflicht des Versicherungsgebers in bestimmten Konstellationen entfällt. Zwar kommt es auch diesbezüglich auf den genauen Wortlaut des Versicherungsvertrages an.
In der Regel dürften solche Gefahrerhöhungsklauseln den Ansprüchen der Versicherungsnehmer aber nicht zwingend entgegenstehen.
Spezialfall der lebensmittelverarbeitenden Betriebe:
Lebensmittelverarbeitende Betriebe haben häufig selbstständige Betriebsschließungsversicherungen vereinbart. Diese Versicherungsprodukte kompensieren Ertragsausfallschäden, wenn die zuständige Behörde aufgrund von Maßnahmen nach dem IfSG in den versicherten Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte eingreift. Das IfSG ermächtigt zu Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, welche der Prävention und Eindämmung bestimmter meldepflichtiger Krankheiten im Sinne der §§ 6 und 7 IfSG dienen. § 30 IfSG erlaubt insbesondere die Verhängung der (Zwangs-)Quarantäne über betroffene Personen. SARS-CoV-2/Covid-19 wird im Katalog der §§ 6 und 7 IfSG nicht genannt. Stattdessen hat das Bundesministerium für Gesundheit den Anwendungsbereich des IfSG mit der CoronaVMeldeV vom 30.01.2020 auf diesen Erreger ausgedehnt. Deswegen sind auf Grundlage des IfSG Betriebsschließungen wegen einer Covid-19 Infektion denkbar.
Wichtig: Mit Blick auf die Deckung dieses Ereignisses durch die Betriebsschließungsversicherung ist im Einzelfall die Formulierung der jeweiligen Risikobeschreibung entscheidend.
Einige Bedingungswerke nennen im Vertragstext einen Katalog von Krankheiten, für die Versicherungsschutz besteht. Dieser Katalog ist regelmäßig derjenigen (Alt-) Fassung des IfSG entnommen, welche bei Abschluss der Police gültig gewesen ist. Deswegen ist es unwahrscheinlich, dass die Risikobeschreibung einen ausdrücklichen Hinweis auf das Coronavirus enthält.
Stattdessen kommt es für die Deckung von behördlichen Maßnahmen aufgrund von SARS-CoV-2/Covid-19 darauf an, inwieweit die jeweilige Police Fortentwicklungen des IfSG sprachlich berücksichtigt.
Treten Verdachtsfälle von SARS-CoV-2/Covid-19 im Betrieb auf, sollte das versicherte Unternehmen alle Schritte engmaschig mit dem Betriebsschließungsversicherer abstimmen. Das ist insbesondere erforderlich, wenn die Unternehmensleitung aus eigenem Antrieb die zeitweilige Unterbrechung des Betriebs erwägt, bevor eine Ordnungsbehörde tätig geworden ist. Letzteres kann unter Umständen aus Gründen des Arbeitsschutzes geboten sein. Ohne das Einschreiten der öffentlichen Hand ist der Versicherungsfall in den meisten Betriebsschließungsbedingungen nicht ausgelöst. Es droht aus Sicht des Unternehmens eine Deckungslücke. Vor dem Hintergrund, dass frühzeitige Quarantänemaßnahmen dem Zweck der Schadensminderung im Unternehmen dienen, werden in diesem Szenario unter Umständen kooperative Lösungen im Zusammenwirken mit dem Versicherer möglich sein.
Zusammenfassung:
Besonders entscheidend bleibt für einen Versicherungsschutz somit die Umschreibung des Versicherungsfalles.
Die Formulierung ist im Idealfall weit und umfasst alle Krankheiten und Krankheitserreger, die nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtig sind. Ein solcher dynamischer Verweis, der sich immer nach dem aktuellen Stand der Meldepflicht richtet, umfasst nunmehr auch CoVid-19.
Mit der sogenannten Corona-Verordnung wurde diese Meldepflicht auf CoVid-19 erweitert. Statt eines solchen dynamischer Verweises, enthalten Versicherungsverträge aber häufig eine Auflistung der umfassten Krankheiten und Krankheitserreger. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die Auslistung abschließend ist oder auch die Corona-bedingte Schließung unter den Versicherungsfall fallen kann.
Die Versicherungsverträge sind leider teilweise sehr unterschiedlich formuliert, so dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Betriebsschließung oder Betriebsunterbrechung wegen der aktuellen Pandemie mitversichert ist oder nicht. Große deutsche Versicherungen wie die Allianz oder die Ergo-Versicherung argumentieren zurzeit auf der gleichen Linie und verweisen auf die erforderliche Prüfung im Einzelfall.
Wir schätzen die versicherungsrechtliche Deckung von „Corona“ bedingten Ausfällen wie folgt ein:
Die weit verbreiteten Betriebsunterbrechungsversicherungen greifen eher in seltenen Fällen.
Insbesondere die sogenannten kleinen Betriebsunterbrechungs-versicherungen sind typischerweise an die sogenannte Inhaltsversicherung, z. B. eine Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Sturm- oder Leitungswasserversicherung gekoppelt.
Anders kann es bei den Mittleren und Großen Betriebsunterbrechungs-versicherungen aussehen. Hier bestehen teilweise die oben beschriebenen individuellen Regelungen. Typisch ist allerdings ein Ausschluss für behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen.
Abgesichert kann dagegen derjenige sein, welcher eine All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat. Hier ist die betriebliche Existenz umfassend geschützt. In der Regel ist damit auch die derzeitige Corona-Krise erfasst.
3. Welche sonstigen Versicherungen können noch als Corona-Schutz helfen?
3.1 Veranstaltungsausfallversicherungen
Veranstaltungsausfallversicherungen sichern Veranstalter gegen finanzielle Schäden aus dem Ausfall von Veranstaltungen wie Konzerten oder Messen ab. Regelmäßig bezöge sich der Versicherungsschutz auf Absagen beispielsweise wegen einer individuellen Erkrankung des Künstlers.
Auch hier lohnt es sich aber, den individuellen Versicherungsvertrag darauf zu prüfen, ob
• Ausfälle wegen behördlicher Untersagungen bei Infektionsgefahr mitversichert sind.
3.2 Kreditversicherungen
Auch Kreditversicherungen können in der Corona-Krise in einigen Fällen einschlägig sein. Eine Kreditversicherung schützt Lieferanten, wenn ein Abnehmer eine Rechnung nicht bezahlt. Infolge der Corona-Pandemie eintretende Forderungsausfälle oder längerfristige Zahlungsverzögerungen können ein Fall der Kreditversicherung und insbesondere auch einer Exportkreditversicherung sein.
Bleiben Waren, die ein Unternehmen im Ausland (z.B. China) bestellt hat, blockiert und werden nicht geliefert, so sind hieraus entstehende Verzögerungsschäden häufig durch die Warentransportversicherung gedeckt.
Betroffene Unternehmen sollten in solchen Fällen den entsprechenden Versicherungsvertrag darauf prüfen, ob
• hierunter auch pandemiebedingte Lieferverzögerungen fallen. Die rechtlichen Argumente unterscheiden sich hier nicht wesentlich von denen bei der Betriebsschließungsversicherung.
3.3 dread disease-Versicherungen
Unternehmen, deren Geschäft von Schlüsselpersonen oder bestimmten Veranstaltungen abhängt, haben deren Ausfall möglicherweise in besonderen Ausfallversicherungen beziehungsweise dread disease-Versicherungen gedeckt. Covid-19 Infektionen sind im Grundsatz geeignet, den Versicherungsfall dieser Verträge auszulösen.
3.4 Kämpfen lohnt sich!
Versicherungsnehmer, die eine Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine ähnliche Versicherung abgeschlossen haben, die die aktuelle Corona-Pandemie nach der vertraglichen Formulierung nicht erfasst, sollten nicht sofort aufgeben. Auch in diesen Fällen könnte eine Haftung der Versicherung zum Tragen kommen.
Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob ein Versicherer bei Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung seine Beratungspflichten verletzt hat, wenn er nicht ausdrücklich auf die grundsätzlich bei den meisten Versicherungen existierende Versicherbarkeit auch des Risikos einer Pandemie infolge eines unbekannten Virus hingewiesen hat. In einem solchen Fall könnte ein Haftungsanspruch gegen die Versicherung wegen einer unterlassenen Beratungs- und Aufklärungspflicht bestehen.
Für die Deckung unter allen vorstehend besprochenen Versicherungsprodukten ist relevant, ob
• das Bedingungswerk einen Pandemie-Risikoausschluss enthält. Bekanntlich wurde der Pandemie Fall mittlerweile ausgerufen.
4. Empfohlene Maßnahmen zur Sicherung des Versicherungsschutzes
Unternehmen haben somit die Möglichkeit, für etwaige Versicherungsfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorzusorgen. Dazu sollten sie die relevanten Policen frühzeitig auswerten.
Regelmäßig enthalten die Bedingungswerke Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers. Es ist zweckmäßig die Erfüllung dieser Voraussetzungen in die allgemeinen Notfallpläne des Unternehmens im Zusammenhang mit einer möglichen Corona-Infektion einzubeziehen.
Sofern die Bedingungen die gesetzlichen Regelungen der Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) nicht abbedingen, sollte das Unternehmen mögliche Meldepflichten prüfen. Hervorzuheben ist, dass auch eine wesentliche Vergrößerung des Betriebs seit Abschluss der Police unter gewissen Voraussetzungen als Gefahrerhöhung qualifiziert werden kann. Letzteres ist insbesondere für junge Unternehmen ein Thema.
In der Betriebsschließungsversicherung wird regelmäßig die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall und die Kooperation des Unternehmens mit der verfügenden Ordnungsbehörde als Obliegenheit vereinbart. Zum Schutz der Deckung ist es deswegen wichtig, dass das Unternehmen diese Maßnahmen sorgfältig dokumentiert und mit dem Versicherer im Versicherungsfall engmaschig zusammenarbeitet.
Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 56 IfSG Entschädigungsansprüche des Betroffenen gegen die öffentliche Hand vor. Diese Ansprüche können gemäß § 56 Abs. 5 IfSG auf den Arbeitgeber übergehen. In Konsequenz ist der einstandspflichtige Versicherer an den Forderungen im Versicherungsfall gemäß § 86 VVG berechtigt. Sofern der Versicherungsvertrag Sicherungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers für Regressansprüche regelt, muss das Unternehmen den Schutz dieser Ansprüche sicherstellen und dokumentieren.
Unverzügliche Meldepflichten:
Im Schadensfall müssen Versicherte grundsätzlich schnellstmöglich handeln. Die Betriebsschließung muss in der Regel unverzüglich der Versicherung gemeldet werden. Außerdem sehen die meisten Verträge vor, dass der Versicherte sämtliche ihm zustehenden Entschädigungsansprüche nach dem IfSG geltend machen muss und die Versicherung erst sekundär für die Schäden haftet, die durch diese Entschädigungsansprüche nicht abgedeckt werden.
Haftungsumfang
In der Regel werden im Versicherungsvertrag Tagessätze vereinbart, die bei einer Betriebsschließung zu zahlen sind. Wird der Betrieb teilweise geschlossen (Verkaufsgeschäft geschlossen, Handwerksbetrieb bleibt geöffnet) werden nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen in der Regel anteilige Tagessätze vereinbart. Die Tagessätze umfassen in der Regel die weiterlaufenden festen Kosten sowie den entgangenen Gewinn und sind häufig durch eine fixe Obergrenze gedeckelt.
Wir empfehlen in jedem Fall eine genaue Prüfung Ihrer Versicherungsverträge! Gerne unterstützen wir Sie dabei.