Betriebsrat Zustimmungsverweigerung bei Beendigung Homeoffice
Arbeitsvertrag, AGB-Prüfung, Inhaltskontrolle, Betriebsrat, Mitbestimmung, Zustimmungsverfahren

LAG München, Beschluss vom 31.07.2018 – 7 TaBV 19/18

Bei Versetzungen steht dem Betriebsrat kein Recht auf umfassende Vertragskontrolle zu. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Einstellungen ist auf Versetzungen übertragbar, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem am Dienstag, 8. Januar 2019, veröffentlichten Beschluss zur Beendigung einer Home-Office-Vereinbarung entschied.

Der Betriebsrat kann seine Zustimmungsverweigerung bei einer Versetzung vom Home Office zurück in den Betrieb nicht darauf stützen, dass die Kündigung einer Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin über die Möglichkeit von Arbeit im Home Office unwirksam ist, weil die Kündigungsregelung in der Telearbeitsvereinbarung gegen § 307 BGB verstoßen würde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist bei Versetzungen wie auch bei Einstellungen kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle.

Rückruf vom Homeoffice in den Betrieb gilt als Versetzung.

Ein solcher Rückruf vom heimischen Arbeitsplatz in den Betrieb gilt als Versetzung, weshalb der Betriebsrat zustimmen muss. Dies hatten die Arbeitnehmervertreter hier verweigert. Die Arbeitnehmerin sei auf die Arbeit zu Hause angewiesen, weil sie dort ihre Mutter pflege. Die Kündigungsklausel im Vertrag benachteilige die Arbeitnehmerin unzulässig und sei daher unwirksam.

Wie nun das LAG entschied, steht dem Betriebsrat eine solche sogenannte Inhaltskontrolle des Vertrags nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu. Zur Begründung stützten sich die Münchener Richter auf die BAG-Rechtsprechung zu Einstellungen. Danach sei die Mitbestimmung „kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle“ (so BAG-Urteile vom 27. Oktober 2010, Az.: 7 ABR 86/09 und vom 25. Januar 2005, Az.: 1 ABR 61/03). Der Betriebsrat dürfe nur die Einhaltung von Gesetzen prüfen, nicht aber des konkreten Arbeitsvertrags (so BAG-Urteil vom 28. Juni 1994, Az.: 1 ABR 59/93).

Mitbestimmungsrecht dient nicht einer Kontrolle individueller Arbeitsverträge.

Diese ständige BAG-Rechtsprechung müsse auch für Versetzungen gelten, urteilte nun das LAG. Andernfalls komme es zu einem „nicht nachzuvollziehenden Wertungswiderspruch“. Denn letztlich gehe es hier bei der Argumentation des Betriebsrats gar nicht um die Versetzung, sondern um die Rechtmäßigkeit einer Klausel in dem bereits im Vorfeld geschlossenen Vertrag. Einer solchen Kontrolle individueller Arbeitsverträge diene das Mitbestimmungsrecht aber nicht.

Im konkreten Fall habe die Arbeitgeberin auch berechtigte Gründe für die Aufkündigung der Telearbeit gehabt, so das LAG München in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 31. Juli 2018.