Familienrecht, Scheidungsrecht, nachehelicher Unterhalt

BGH, Beschluss v. 04.07.2018 – XII ZB 122/17

Der BGH stellt klar, dass nicht alle während der Ehe erlit­tenen Nachteile über den Unterhalt auszu­gleichen sind. Vielmehr muss genau geprüft werden, in welchen Bereich (Unterhalt, Versor­gungs­aus­gleich oder Güter­recht) der Nachteil fällt. Wirkt sich der Nachteil auf die Rente aus, wird er grund­sätzlich über den Versor­gungs­aus­gleich ausge­glichen. Nur wenn der Versor­gungs­aus­gleich nicht durch­ge­führt wurde und auch sonst keine Kompen­sation über das Güter­recht erfolgt, kann auf den Unterhalt zurück­ge­griffen werden. Eine doppelte Berück­sich­tigung ist allgemein nicht zulässig.

Der Fall (verein­facht):

Die Ehefrau gab nach der Eheschließung eine Vollzeit­stelle auf und arbeitete in Teilzeit. Im Laufe der Ehe wurde sie erwerbs­un­fähig und bezog fortan eine Rente. Diese wäre aber höher ausge­fallen, wenn sie nach der Heirat weiter in Vollzeit gearbeitet hätte. Schlie­ßlich schei­terte die Ehe, und das Schei­dungs­ver­fahren wurde einge­leitet. Die Ehefrau fühlt sich durch ihre niedrigere Rente benach­teiligt.

Von ihrem Ehemann forderte sie daher für die Zeit nach der Ehe lebens­langen Unterhalt. Das Oberlan­des­ge­richt Köln sprach ihr einen Unterhalt zwar zu, begrenzte ihn aller­dings auf eine Dauer von vier Jahren.

Gegen diese Beschränkung wollte sich die Ehefrau beim Bundes­ge­richtshof wehren. Sie war der Ansicht, ihr stünde ein lebens­langer Unter­halts­an­spruch zu, weil ihr durch die Aufgabe ihrer Vollzeit­stelle während der Ehe ein Nachteil entstanden sei, der kompen­siert werden müsse. Da sie die Kosten des Verfahrens beim Bundes­ge­richtshof nicht selber stemmen konnte, beantragte die Ehefrau die Bewil­ligung von Verfah­rens­kos­ten­hilfe.

Die Entscheidung:

Der Bundes­ge­richtshof sprach der Ehefrau schon keine Verfah­rens­kos­ten­hilfe zu, weil ihr Vorhaben keine Aussicht auf Erfolg habe. Wenn ein gericht­liches Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Bewil­ligung von Verfah­rens­kos­ten­hilfe zwangs­läufig zu versagen.

In der Sache bestä­tigte der Bundes­ge­richtshof somit die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln. Auch der Bundes­ge­richtshof konnte keinen dauer­haften Nachteil der Ehefrau erkennen, der es recht­fer­tigen würde, den Unterhalt über den Monat März 2021 hinaus zu zahlen.

Nach dem Willen des Gesetz­gebers sind die Eheleute nach der Scheidung finan­ziell wieder für sich selbst verant­wortlich. Das hat zur Folge, dass nachehe­licher Unterhalt grund­sätzlich nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden kann. Das gilt aber nicht, wenn aufgrund der Ehe dauer­hafte Nachteile bestehen, die ein Ehegatte nicht mehr ausgleichen kann. Ein sogenannter ehebe­dingter Nachteil kann insbe­sondere vorliegen, wenn ein Ehegatte im gegen­sei­tigen Einver­ständnis seine Arbeit aufgibt, um die gemein­samen Kinder zu versorgen und dann nach der Ehescheidung nicht mehr das Einkommen erzielen kann, das er erzielen würde, wenn er während der gesamten Ehe weiter­ge­ar­beitet hätte. In einem solchen Fall kann der Unterhalt weder herab­ge­setzt, noch zeitlich befristet werden.

In seiner Entscheidung führt der Bundes­ge­richtshof aus, dass die niedrigere Rente der Ehefrau aufgrund der Einschränkung der Erwerbs­tä­tigkeit keinen ehebe­dingten Nachteil darstellt, der gegen eine Befristung des nachehe­lichen Unter­halts spricht. Der Ausgleich der Renten­an­wart­schaften ist Aufgabe des Versor­gungs­aus­gleichs und nicht des Unter­halts.

Sofern, wie im vorlie­genden Fall geschehen, im Schei­dungs­ver­fahren der Versor­gungs­aus­gleich durch­ge­führt wurde, ist dieser Nachteil bereits ausge­glichen. Bei der Durch­führung des Versor­gungs­aus­gleichs werden alle während der Ehe erwor­benen Anwart­schaften der Alters­vor­sorge (z.B. in der gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung) der Eheleute hälftig geteilt und dem jeweils anderen übertragen.

Der Nachteil, der durch die verrin­gerte Erwerbs­tä­tigkeit der Ehefrau entstanden ist, wurde somit auf beide Eheleute gleicher­maßen verteilt. Es bestehe daher kein Grund mehr, einen unbefris­teten Unterhalt zuzusprechen. In diesem Zusam­menhang wies der Bundes­ge­richtshof darauf hin, dass ehebe­dingte Nachteile auch durch andere Art als durch Unter­halts­zah­lungen kompen­siert werden können, beispiels­weise durch eine Ausgleichs­zahlung im Güter­recht.