Familienrecht, Scheidungsrecht, nachehelicher Unterhalt
BGH, Beschluss v. 04.07.2018 – XII ZB 122/17
Der BGH stellt klar, dass nicht alle während der Ehe erlittenen Nachteile über den Unterhalt auszugleichen sind. Vielmehr muss genau geprüft werden, in welchen Bereich (Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Güterrecht) der Nachteil fällt. Wirkt sich der Nachteil auf die Rente aus, wird er grundsätzlich über den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Nur wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wurde und auch sonst keine Kompensation über das Güterrecht erfolgt, kann auf den Unterhalt zurückgegriffen werden. Eine doppelte Berücksichtigung ist allgemein nicht zulässig.
Der Fall (vereinfacht):
Die Ehefrau gab nach der Eheschließung eine Vollzeitstelle auf und arbeitete in Teilzeit. Im Laufe der Ehe wurde sie erwerbsunfähig und bezog fortan eine Rente. Diese wäre aber höher ausgefallen, wenn sie nach der Heirat weiter in Vollzeit gearbeitet hätte. Schließlich scheiterte die Ehe, und das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet. Die Ehefrau fühlt sich durch ihre niedrigere Rente benachteiligt.
Von ihrem Ehemann forderte sie daher für die Zeit nach der Ehe lebenslangen Unterhalt. Das Oberlandesgericht Köln sprach ihr einen Unterhalt zwar zu, begrenzte ihn allerdings auf eine Dauer von vier Jahren.
Gegen diese Beschränkung wollte sich die Ehefrau beim Bundesgerichtshof wehren. Sie war der Ansicht, ihr stünde ein lebenslanger Unterhaltsanspruch zu, weil ihr durch die Aufgabe ihrer Vollzeitstelle während der Ehe ein Nachteil entstanden sei, der kompensiert werden müsse. Da sie die Kosten des Verfahrens beim Bundesgerichtshof nicht selber stemmen konnte, beantragte die Ehefrau die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof sprach der Ehefrau schon keine Verfahrenskostenhilfe zu, weil ihr Vorhaben keine Aussicht auf Erfolg habe. Wenn ein gerichtliches Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zwangsläufig zu versagen.
In der Sache bestätigte der Bundesgerichtshof somit die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Auch der Bundesgerichtshof konnte keinen dauerhaften Nachteil der Ehefrau erkennen, der es rechtfertigen würde, den Unterhalt über den Monat März 2021 hinaus zu zahlen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Eheleute nach der Scheidung finanziell wieder für sich selbst verantwortlich. Das hat zur Folge, dass nachehelicher Unterhalt grundsätzlich nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden kann. Das gilt aber nicht, wenn aufgrund der Ehe dauerhafte Nachteile bestehen, die ein Ehegatte nicht mehr ausgleichen kann. Ein sogenannter ehebedingter Nachteil kann insbesondere vorliegen, wenn ein Ehegatte im gegenseitigen Einverständnis seine Arbeit aufgibt, um die gemeinsamen Kinder zu versorgen und dann nach der Ehescheidung nicht mehr das Einkommen erzielen kann, das er erzielen würde, wenn er während der gesamten Ehe weitergearbeitet hätte. In einem solchen Fall kann der Unterhalt weder herabgesetzt, noch zeitlich befristet werden.
In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die niedrigere Rente der Ehefrau aufgrund der Einschränkung der Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil darstellt, der gegen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts spricht. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften ist Aufgabe des Versorgungsausgleichs und nicht des Unterhalts.
Sofern, wie im vorliegenden Fall geschehen, im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ist dieser Nachteil bereits ausgeglichen. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs werden alle während der Ehe erworbenen Anwartschaften der Altersvorsorge (z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung) der Eheleute hälftig geteilt und dem jeweils anderen übertragen.
Der Nachteil, der durch die verringerte Erwerbstätigkeit der Ehefrau entstanden ist, wurde somit auf beide Eheleute gleichermaßen verteilt. Es bestehe daher kein Grund mehr, einen unbefristeten Unterhalt zuzusprechen. In diesem Zusammenhang wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ehebedingte Nachteile auch durch andere Art als durch Unterhaltszahlungen kompensiert werden können, beispielsweise durch eine Ausgleichszahlung im Güterrecht.