Handelsvertreter, Schadensersatz, unberechtigte Kündigung

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.5.2018 – Aktenzeichen: 2-05 O 222/16

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags ist nur dann berechtigt, wenn sie sich auf einen wichtigen Grund stützen kann und in der Regel zuvor eine einschlägige Abmahnung über einen anderen als den Kündigungssachverhalt erteilt worden sein. Nur dann kann in der Regel die spätere außerordentliche Kündigung wirksam sein.

Ob und wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist oftmals schwierig zu beurteilen. Abmahnungen werden im Vorfeld einer Kündigung häufig nicht oder nicht richtig erteilt, so dass es in diesem Bereich oftmals zu unberechtigten Kündigungen kommt. Die Kündigung wegen desselben Grundes, der schon Grund für die Abmahnung gegeben hat, kann eine außerordentliche Kündigung nicht stützen.

Pflichtverstoß im Handelsvertretervertrag, Abmahnung, Kündigung

Im Streitfall ging es um Schadensersatz-, Auskunfts-, Abrechnungs- und Zahlungsansprüche eines Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages. Der Handelsvertreter wurde wegen des Verstoßes gegen das vertraglich vereinbarte Provisionsabgabeverbot sowie wegen verdeckter Eigengeschäfte, für die fehlerhaft Provisionen verlangt wurden, abgemahnt. In der Folge hat das Unternehmen wegen desselben Sachverhaltes die außerordentliche und fristlose Kündigung erklärt.

Der Handelsvertreter hat daraufhin die Kündigung zurückgewiesen und forderte das Unternehmen unter Fristsetzung auf, von der Kündigung Abstand zu nehmen. Ferner hat er dazu aufgefordert, die Provisionskonten für Neugeschäfte wieder zu öffnen und machte einen Ausgleichsanspruch geltend. Das Unternehmen hat dies zurückgewiesen. Daraufhin hat der Handelsvertreter den Vertrag seinerseits aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und dies damit begründet, da für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers vorgelegen habe.

Im Übrigen waren weitere Ansprüche auf Erteilung des Buchauszugs, Verstöße gegen Unterlassungserklärungen, Zurückbehaltungsrechte und Schadenersatzansprüche wegen der Kündigung zwischen den Parteien streitig.

Der Handelsvertreter erhob eine Stufenklage vor dem Landgericht, mit der er neben anderen Anträgen insbesondere beantragt hat festzustellen, dass ihm Schadensersatzansprüche aufgrund der von dem Unternehmer ausgesprochenen fristlosen Kündigung zustünden. Des Weiteren hat er Ansprüche auf Provision, Buchauszug und Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gestellt.

Das Landgericht hat im vorliegenden Fall folgendes entschieden:

Keine fristlose Kündigung wegen eines Grundes, der bereits abgemahnt ist

Erfolgt wegen eines Grundes, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, eine Abmahnung, so kann der der Abmahnung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt für sich genommen nicht im Rahmen einer späteren Kündigung erneut als die Kündigung veranlassender wichtiger Grund im Sinne § 89 a Abs. 1 HGB verwendet werden.

Schadensersatz für Provisionsausfall, Amortisationsverlust und geringeren Ausgleich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

Der Handelsvertreter hat wegen einer unberechtigten Kündigung Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Verlust der Provisionen entsteht, die er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte. Ein ersatzfähiger Schaden besteht auch darin, dass die vom Handelsvertreter vorgenommenen Investitionen sich nicht mehr amortisieren können sowie dadurch, dass durch die vorzeitige Beendigung ein höheren Ausgleich nach § 89 b HGB nicht mehr entstehen konnte.

In dem zu entscheidenden Fall hat der Handelsvertreter durch sein Verhalten zwar gravierend gegen den Vertrag verstoßen, so dass aus diesem Grunde grundsätzlich eine fristlose Kündigung des Unternehmens gerechtfertigt gewesen wäre. Allerdings sind die zu beanstandenden Verhaltensweisen des Handelsvertreters bereits durch vorausgegangene Abmahnungen verbraucht worden, so dass eine fristlose Kündigung auf dieselben Gründe nicht mehr gestützt werden konnte. Vielmehr war der Handelsvertreter berechtigt, seinerseits den bestehenden Vertrag wegen dieser unwirksamen Kündigung seinerseits fristlos zu kündigen. Aus diesem Grunde ist dem Handelsvertreter auch ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen worden.

Bei beabsichtigter oder erklärter ordentlicher oder fristloser Kündigung von Handelsvertreterverträgen sollte folgendes beachtet werden:

•Eine ordentliche und fristgerechte Kündigung kann jederzeit erfolgen.

•Soweit keine Befristung vereinbart worden ist, ergibt sich die Kündigungsfrist in der Regel aus dem Vertrag selbst. Allerdings sind die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen nach der Dauer des Handelsvertretervertrages gemäß § 89 HGB zu beachten.

•Ein Handelsvertreter kann sich grundsätzlich nicht auf einen gesetzlichen Kündigungsschutz berufen. Bis zum Vertragsende bestehen die vertraglichen Pflichten fort, es sei denn der Handelsvertreter wird aufgrund wirksamer vertraglicher Vereinbarung freigestellt.

•Eine außerordentliche fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der in der Regel nur bei schwerwiegenden Vertragsverstößen vorliegt (z. B. unerlaubte Konkurrenztätigkeit, dauerhafte und schwerwiegende Verstöße gegen die vertragliche Pflichten zum Bemühen auf Geschäftsvermittlungen, Vernachlässigung des Gebietes, geschäftsschädigendes Verhalten, Beleidigungen des Unternehmers und/oder der zu vertreibenden Produkte, etc.).

•Vor einer fristlosen Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung wegen des konkreten vertragswidrigen Verhaltens erforderlich. Nur ausnahmsweise ist eine solche Abmahnung entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners das Vertrauen unwiederbringlich zerstört hat. Beweisbelastet ist hier der aus diesem Grund Kündigende. Kann die Entbehrlichkeit einer Abmahnung nicht bewiesen werden, scheitert die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung bereits am Fehlen der erforderlichen Abmahnung.

•Erfolgt die außerordentliche fristlose Kündigung wegen desselben Grundes, auf die bereits zuvor eine Abmahnung gestützt worden ist, ist dieser Kündigungsgrund verbraucht. Eine fristlose Kündigung ist daher wegen desselben Grundes nicht mehr möglich.

•Für das Bestehen von Ansprüchen auf Handelsvertreterausgleich und Schadensersatz wegen Provisionsausfall kommt es auf die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung an. Bei Unwirksamkeit können solche Ansprüche bestehen, bei Wirksamkeit der Kündigung eben nicht.

Rechtstipps für den Handelsvertreter:

Ist eine fristlose Kündigung erfolgt, so sollten Sie unverzüglich reagieren. Die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung muss geprüft werden. Danach entscheidet sich das weitere Vorgehen.

Besteht kein wichtiger Grund für die Kündigung oder ist wie in dem vorliegenden Fall bereits aus demselben Grund zuvor abgemahnt worden, dann ist eine solche außerordentliche Kündigung nicht wirksam. Das Vertragsverhältnis und damit sämtliche Rechte und Pflichten bleiben aufrechterhalten, selbst wenn der Kündigende meint, der Vertrag sei beendet.

In der Regel wird die Kündigung außergerichtlich zurückzuweisen sein und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses angeboten, um den Unternehmer in den Annahmeverzug mit der Erbringung der Dienstleistungen zu setzen. Soweit der Unternehmer den Handelsvertreter von der Tätigkeit abschneidet, sollte der Unternehmer dazu aufgefordert werden, den Vertrag einzuhalten und nicht gegen die Pflichten zu verstoßen.

Soweit der Unternehmer trotz Aufforderung zur Rücknahme seiner fristlosen Kündigung daran festhält, obwohl diese unberechtigt ist, besteht nach entsprechender Abmahnung mit Fristsetzung zur Abhilfe der Pflichtverletzungen selbst die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis fristlos außerordentlich zu kündigen.

Nach wirksamer Beendigung des Vertrages empfiehlt sich in der Regel ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges, die Geltendmachung des Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich binnen Jahresfrist nach Vertragsende sowie Schadensersatzansprüche wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages.