BGH, Urteil vom 4.4.2017 – II ZR 77/16

Wichtiger Grund für Abberufung des GmbH -Gesellschafter-Geschäftsführers

Thema: Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, Geschäftsführer, Kündigung Geschäftsführer-Dienstvertrag, Stimmverbot, Gesellschafterversammlung

Die Konstellation in der Zweier-GmbH ist nicht ungewöhnlich: Zwei Gesellschafter sind mit 49 respektive 51 Prozent an einer GmbH beteiligt; letzterer ist Alleingeschäftsführer der GmbH. Es kommt zum Streit. Der Gesellschafter-Geschäftsführer lädt zu einer Gesellschafterversammlung . Dort wird unter anderem auf Antrag des Mitgesellschafters über seine sofortige Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund Beschluss gefasst. Der antragstellende Mitgesellschafter stimmte selbstverständlich für die Abberufung , der andere stimmte dagegen und stellt als Versammlungsleiter die Ablehnung des Antrages fest. Daraufhin ficht der unterlegene Gesellschafter den Beschluss an. Er beruft sich darauf, dass der Geschäftsführer mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei, weil ein Gesellschafter bereits dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen sei, wenn ein in seiner Person liegender, als wichtiger Grund qualifizierbarer Sachverhalt zur Abstimmung gestellt wurde. Dem folgt der BGH nicht.

Zwar unterliege ein Gesellschafter bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH aus wichtigem Grund einem Stimmverbot. Allerdings sei im Einzelnen streitig, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Abberufung oder Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund einem Stimmverbot unterliege bzw. unter welchen Voraussetzungen der Versammlungsleiter ein Stimmverbot anzunehmen hat. Teilweise werde vertreten, der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer unterliege bereits dann einem vom Versammlungsleiter zu beachtenden Stimmverbot, wenn über die Abberufung oder Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund entschieden werden soll. Teilweise wird zusätzlich verlangt, dass ein wichtiger Grund substantiiert bzw. schlüssig oder nachvollziehbar behauptet werde. Andere stellen darauf ab, ob ein wichtiger Grund objektiv vorläge und befürworten folglich eine materielle Prüfung des wichtigen Grundes durch den Versammlungsleiter. Der letzten Auffassung schließt sich der BGH an:

Wenn ein abstimmungserhebliches Stimmverbot in Frage steht, kommt es im Rechtsstreit allein auf das tatsächliche Vorliegen des wichtigen Grundes an.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist also darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.

Haben Sie Fragen zum Gesellschaftsrecht? Dann fragen Sie Herrn Rechtsanwalt Bernd Gasteiger, LLM., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht