Heimliches Mitschneiden eines Personalgesprächs – Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung
LAG Hessen, Urteil vom 23. August 2017, Az.: 6 Sa 137/17
Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, fristlose Arbeitgeberkündigung, verhaltensbedingte Kündigung,
Smartphones eröffnen vielfältige Möglichkeiten. So können mit Hilfe eines solchen Geräts auch Mitschnitte von Gesprächen aufgezeichnet werden. Das LAG Hessen hat in einer Entscheidung klargestellt, dass das heimliche Mitschneiden eines Personalgespräches durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Entscheidung macht deutlich, dass moderne Kommunikationsmittel verantwortungsvoll genutzt werden müssen; anderenfalls droht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wer heimlich Personalgespräche mitschneidet, muss mit der außerordentlichen fristlosen Kündigung rechnen.
In dem zu Grunde liegen Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Kollegen wiederholt beleidigt und sie in E-Mails an seine Vorgesetzten u.a. als „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Eine Kollegin fühlte sich von ihm sogar bedroht. Der Arbeitgeber lud den Mann daher zum Personalgespräch unter Beteiligung des Betriebsrates ein. Einige Zeit später erfuhr der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer das Personalgespräch mit seinem Smartphone heimlich mitgeschnitten hatte und sprach deshalb die außerordentliche und fristlose Kündigung aus.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb erfolglos. Wie schon das Arbeitsgericht bestätigte auch das LAG Hessen, dass das heimliche Mitschneiden eines Personalgesprächs grundsätzlich geeignet ist, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Denn durch den Mitschnitt des Gesprächs habe der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt. Durch die heimliche Aufnahme werde zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, so das LAG.
Die Argumente des Arbeitnehmers, nicht gewusst zu haben, dass das Mitschneiden des Gesprächs verboten ist und sein Smartphone offen auf dem Tisch gelegen habe, stünden der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung nicht entgegen. Die Heimlichkeit des Mitschnitts hätte der Arbeitnehmer nur vermeiden können, indem er alle Gesprächsteilnehmer über die geplante Aufnahme informiert hätte, führte das LAG aus. Zudem sei das Arbeitsverhältnis auch schon durch die Beleidigungen der Kollegen belastet gewesen.
Nach Einschätzung des Gerichts haben die Interessen des Arbeitsgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwogen. Dennoch ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung immer eine Einzelfallentscheidung, bei der die Interessen beider Parteien abgewogen werden müssen.